- 9. Juni 2017
- durch Karl-Heinz Adam
- In Auto
Manche Fahrzeuge sind so kurz, dass sie quer am Straßenrand einparken können. Ist das rechtlich zulässig? Geht man dieser Frage nach und greift zu diesem Zweck weit zurück in der Geschichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung – nämlich ins Jahr 1962 (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen 4 StR 93/62): „ Der Bundesgerichtshof hat … das Quer-parken für zulässig erachtet, wenn dadurch der Parkraum bei genügend breiter Straße optimal ausgenutzt werde und dies nicht mit einer Gefahrenerhöhung verbunden sei“ so die damalige Entscheidung aus Karlsruhe.
Und die neuere Rechtsprechung hält sich an dieser Argumentation: Das Amtsgericht Viechtach ( Aktenzeichen 7 II OWi 00605/05) hat deshalb einen Bußgeldbescheid wegen Querparkens für unrechtmäßig erachtet. Im konkreten Fall hatte eine Autofahrerin ihren smart am Straßenrad quergeparkt. Die zuständige Behörde erließ einen Bußgeldbescheid, in dem der Autofahrerin vorgeworfen wurde, nicht ordnungsgemäß am rechten Straßenrand geparkt zu haben.
Das Amtsgericht habe in diesem Fall weder eine Behinderung des fließenden Verkehrs noch eine „Gefahrenerhöhung“ feststellen können.